Gesellschaftsrecht, insbesondere GmbH-Recht

Gesellschaftsrecht (Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften)

Das Gesellschaftsrecht, insbesondere das GmbH-Recht, bildet neben dem Erbrecht nebst Unternehmensnachfolge den Schwerpunkt der Tätigkeit unseres Partners Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Philipp-Herlyn de Buhr.

Er betreut von unserer Kanzlei in Hamburg aus bundesweit kleinere und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie deren Gesellschafter und Geschäftsführer insbesondere bei Unternehmensgründung, Aufnahme von weiteren Gesellschaftern, Kauf und Verkauf von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (M&A), Gesellschafterstreitigkeiten, Ausscheiden von Gesellschaftern, Unternehmensnachfolge und Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern.

Unternehmensgründung

Bei Gründung eines Unternehmens berät unser Partner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Philipp-Herlyn de Buhr über die Wahl der geeigneten Rechtsform (GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, Unternehmensgesellschaft (UG), GmbH, GmbH & Co. KG, eG, AG) und erstellt in enger Abstimmung mit den zukünftigen Gesellschaftern und deren Steuerberater Gesellschaftsvertrag (Satzung), Gesellschaftervereinbarung, Geschäftsordnung und Geschäftsführervertrag.

Rechtliche Hinweise zur Unternehmensgründung
Die Geschäftsidee ist der Ausgangspunkt einer Unternehmensgründung. Dem Schutz von Know-how sollte deshalb von Anfang an Aufmerksamkeit geschenkt werden. Bereits bei der Anbahnung von Geschäftskontakten (letter of intent) und beim Abschluss von Forschungs- und Entwicklungsverträgen, Kooperationsverträgen, Beteiligungsverträgen usw. sind Regelungen über Geheimhaltung und Verwertungsrechte zu treffen. Technische Schutzrechte, wie Patente und Gebrauchsmuster sind frühzeitig zu beantragen.

Das deutsche Recht hält für unternehmerisches Handeln verschiedene Rechtsformen bereit. Zur Ermittlung der geeigneten Rechtform ist eine sorgfältige Analyse der individuellen Bedürfnisse unter Berücksichtigung rechtlicher und steuerlicher Gesichtspunkte erforderlich.

Falls der Geschäftsbetrieb hohe Haftungsrisiken mit sich bringt, sollte die Haftung durch die Wahl einer entsprechenden Rechtsform begrenzt werden. In diesen Fällen wird gewöhnlich die Rechtsform der GmbH bevorzugt. Alternativ käme auch die Errichtung einer GmbH & Co. KG (bei dieser Rechtsform kann die Haftung auf die Kommanditeinlagen beschränkt werden) oder einer AG (falls erheblichen Kapitalbedarf erkennbar ist, der durch Einlagen von Kapitalgebern wie Beteiligungsgesellschaften gedeckt werden soll) in Betracht. Bei diesen beiden letzten Rechtsformen sind die Errichtung und der laufende Betrieb jedoch erheblich aufwendiger als bei einer GmbH. Zu beachten ist, dass die durch die Wahl der Rechtsform angestrebte Begrenzung der persönlichen Haftung der Gründer nur gewahrt bleibt, soweit die Gründer sie nicht durch persönliche Schuldübernahmen gegenüber Gläubigern, etwa gegenüber der finanzierenden Bank oder Auftraggebern aufheben.

Wird das Unternehmen in der Rechtsform der GmbH oder der AG betrieben, sind Verluste systembedingt nicht auf die Ebene der Gesellschafter (natürliche Personen) zu transferieren und somit einer steuerlichen Verwertung (Verlustverrechnung) auf der Gesellschafterebene nicht zugänglich. Sofern Anlaufverluste zu erwarten sind, sollte somit zunächst die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG in Betracht gezogen werden. Diese beide Gesellschaften sind vergleichsweise kostengünstig zu errichten und flexibel auszugestalten; sie kommen jedoch nur für weniger risikobehaftete Geschäftstätigkeiten oder nur in der Startphase eines Unternehmens in Betracht, da die Gründer dieser Gesellschaften für die im Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten unbeschränkt haften.

Der Gesellschaftsvertrag sollte unter Berücksichtigung der Interessen der Gründer sorgfältig erstellt werden, um auch in kritischen Unternehmensphasen sachgerechte Lösungen anbieten zu können. Insbesondere sollte er auch handhabbare Regelungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit beinhalten.

Bei der Kapitalbeschaffung sollten auch rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Sorgfalt ist nicht nur bei der Auswahl der Finanzierungsform (z. B. öffentliche Eigenkapitalhilfe, atypische oder typische stille Beteiligung, partiarisches = gewinnabhängiges Darlehen – der Gewinnbegriff ist genau zu definieren – oder Gesellschafterdarlehen ggf. mit Rangrücktrittsvereinbarung) geboten, sondern auch bei der Ausgestaltung der gewählten Finanzierungsform (z. B. Regelung der unternehmerischen Mitspracherechte von Kapitalgebern, Laufzeiten, Ausstiegsszenarien, Sicherheiten – Bürgschaftserklärungen und Zweckerklärungen der Banken sind genau zu prüfen -).

Die Gewerbeanmeldung und die Einholung erforderlicher öffentlichrechtlicher Genehmigungen sollten rechtzeitig vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes erfolgen.

Bei der Einstellung von Mitarbeitern sind u. a. steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen, allgemeinverbindliche Tarifverträge und Arbeitssicherheitsvorschriften zu beachten. Besonderes Augenmerk sollte die rechtswirksame Formulierung von Probezeiten, Befristungen und Wettbewerbsverboten genießen. Fehlerhafte Mitarbeiterbeteiligungsmodelle können zu schweren Schäden für das Unternehmen führen.

Bei der Miete von Gewerberäumen sollte versucht werden, eine Anpassung des Flächenbedarfs an die unternehmerische Entwicklung zu vereinbaren. Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters und des Mieters und eine mögliche persönliche Haftung der Gründer sollten vor Vertragsunterzeichnung geprüft werden.

Sobald der Betrieb aufgenommen worden ist, sollten mit Kunden und Lieferanten sachgerechte schriftliche Verträge (AGB oder individuelle Vereinbarungen) abgeschlossen werden. Vorhandene Vertragsmuster sollten mindestens einmal jährlich auf ihre Aktualität (Auftragsvolumen, Produkthaftungsrisiken, Änderungen rechtlicher Vorschriften usw.) geprüft werden. Bei Verträgen mit ausländischen Partner ist höchste Sorgfalt geboten, da die Auswirkungen der jeweiligen ausländischer Rechtsordnungen zu berücksichtigen sind.

Vor dem Abschluss von Versicherungsverträgen sollten diese auf Haftungsausschluss– und Haftungsbegrenzungsregelungen hin geprüft werden.

Fehler in der Gründungsphase, die später hohe Kosten und im Extremfall das Aus des Unternehmens und den finanziellen Ruin der Gründer verursachen können, lassen sich durch rechtzeitige sachkundige Beratung vermeiden. Bei der Auswahl von Beratern, sollten sich die Gründer erkundigen, ob der Berater über einschlägige Erfahrungen verfügt. Diesbezügliche Auskünfte sind in der Regel z. B. bei Technologie- und Gründerzentren, regionalen Netzwerken, Industrie- und Handelskammern, etablierten Unternehmen und Hochschulen zu erhalten.

Philipp-Herlyn de Buhr, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hamburg

Kapitalmaßnahmen

Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzungen, Beteiligungsverträge

Umstrukturierungen

Umwandlungen, Verschmelzungen, Spaltungen

Unternehmenskauf (M&A)

Letter of intent, Geheimhaltungsvereinbarung, Legal Due Diligence, Unternehmenskaufvertrag

Unternehmensnachfolge

Gesellschafterstreitigkeiten

Gesellschafterversammlung, Beschlussfassung, Ausscheiden, Abfindung

Philipp-Herlyn de Buhr, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hamburg

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