Baurecht
von Rechtsanwalt Dr. Dirk J. Harten
Bei der Herstellung von Gewerken kommt es häufig zu Problemen und Streitigkeiten zwischen den Parteien. Für Nicht-Juristen fällt es dabei in der Regel schwer, den eigenen Streitfall rechtlich richtig einzuordnen. Daher finden Sie hier unterstützend zur Beratung durch unsere Rechtsanwälte die wichtigsten Informationen rund um das deutsche Baurecht.
Hierbei wurden die Schwerpunkte auf die Fragen rund um die Annahme eines Auftrages durch den Bauunternehmer und auf dessen Ausführung in der Praxis gelegt.
Als Rechtsanwälte beraten wir im Baurecht mittelständische Bauunternehmen bei der Ausführung und Abwicklung von Aufträgen. Hierbei erstellen oder prüfen wir Verträge für unsere Mandanten und beraten diese bei Fragen des Baurechts oder Gesellschaftsrechts. Bei der Abwicklung der Aufträge sorgen wir für eine schnelle und effektive Durchsetzung der ausstehenden Forderungen. Aufgrund der Tatsache, dass Prozesse häufig ein Kostenrisiko bergen, steht bei der Durchsetzung dieser Ansprüche die außergerichtliche Einigung im Vordergrund. Erst wenn eine zufriedenstellende außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, setzen wir die Ansprüche unserer Mandanten vor Gericht durch.
1. Identität des Auftraggebers
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
3. Auftragsbestätigung und kaufmännisches Bestätigungsschreiben
5. Nachträgliche Absicherung des Auftrages mit Sicherungsbürgschaft nach § 648a BGB
1. Untersuchungs- und Rügepflicht
2. Probleme durch Baubehinderung
3. Die Abnahme nach § 12 VOB/B
4. Stellung der Schlussrechnung
5. Gewährleistung nach § 13 VOB/B
6. Verjährung der Werklohn- und Kaufpreisansprüche
7. Realisierung von Schlusszahlungen
8. Sicherungsmöglichkeiten bei Nichtzahlung des Auftraggebers
1. Vollständigkeit der Vertragsunterlagen
2. In Bauverträgen vereinbarte förmliche Abnahmen
3. Verzug, Terminabsprachen, Aktennotizen
4. Aufmaß aus Gefälligkeit, Aufmaß des Kunden, fremdvergebenes Aufmaß
5. Abrechnung eines gekündigten oder unvollendeten Bauvertrages
6. Auftragserteilende Person und Rechnungsempfänger sind nicht identisch
7. Den Vertragspartner und seine Zahlungsmoral anhand seiner Verträge erkennen
10.Gewährleistungsbürgschaften
11.Vergütungsgefahr, § 7 Nr. 1 VOB/B, Schutz des Gewerkes vor Abnahme
13. Nachbesserung durch Montagepartner, Ersatzvornahme
Haben Sie Fragen?